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           Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Exclusivo Ltd., Steinerweg 27, 78239 Rielasingen                                         Stand 10/2005
 



           I. Geltung

           Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstigen
           Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte und ähnliches. Abweichende Bedingungen des Bestellers,
           die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns nicht verbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich
           widersprechen. Für alle mit uns abgeschlossenen Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

    
         

 


 
           II. Angebot und Autragserteilung

           Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die in Katalogen, Prospekten, Anzeigen und Preislisten oder in dem zum
           Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Preise und technischen Daten können sich ändern. Vertragsabschlüsse
           kommen erst durch unsere schriftliche(s) Angebot/Auftragsbestätigung/Rechnung zustande. Die Preise gelten für 3 Monate
           ab Datum der Auftragsbestätigung/Rechnung. Bei allen Preisangaben ist die jeweilige gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer
           zu beachten. Sind längere Lieferfristen vereinbart, so werden unsere am Liefertag gültigen Preise verrechnet.
 
   

          

 


 
           III. Lieferung und Lieferverzug

           Liefertermine oder Lieferfristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden; sie müssen in jedem Fall schriftlich
           von uns bestätigt sein. Höhere Gewalt, Streiks, technische Änderungen oder unverschuldetes Unvermögen bei uns oder
           unseren Lieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Bei unverbindlichen Lieferterminen oder Lieferfristen
           kann uns der Besteller 6 Wochen nach der Überschreitung schriftlich auffordern, in angemessener Zeit zu liefern. Mit dieser
           Mahnung geraten wir in Verzug.

  
          

 


          
           IV. Zahlungsbedingungen

           1. Die Berechnung erfolgt in EURO zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen, ab Leonberg-Höfingen.
               Verpackungs- und Frachtkosten werden, sofern nicht anders vereinbart, zusätzlich berechnet. Der Versand an
               Privatkunden erfolgt ausschließlich gegen Nachnahme oder Vorkasse.

           2. Nachlässe oder Skontierungen sind ohne schriftliche Genehmigung nicht möglich.

           3. Verzugszinsen werden mit 3% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zzgl. gesetzlicher MwSt. berechnet. Werden
               zusätzliche Kosten, Bankspesen usw. nachgewiesen, so können diese an den Auftraggeber weiterberechnet werden.

           4. Wird bei Auftragserteilung eine Vorauszahlung vereinbart, so ist diese vor Arbeitsbeginn zu leisten.

              Die Zurückhaltung von Zahlungen für Gegenansprüche des Bestellers oder der Aufrechnung mit solchen ist nur zulässig, wenn
              die Gegenansprüche von uns ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.

    
          

 

  
 
            V. Gefahrenübernahme und Abnahme

           Alle Sendungen und etwaige Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr
           geht gem. § 447 Abs.1 BGB auf den Besteller über, sobald wir die Ware dem Spediteur usw. übergeben haben. Dies gilt auch
           für Sendungen innerhalb unseres Erfüllungsortes Rielasingen. Wenn wir die Ware mit eigenen Fahrzeugen versenden,
           geht die Gefahr beim Verladen auf den Besteller über.

           Verweigert der Besteller die Annahme einer ihm zugesandten Ware, so sind wir zur nochmaligen Übersendung nicht mehr
           verpflichtet. Wir sind dann berechtigt, dem Besteller eine Frist von 14 Tagen zur Abholung der Ware bei uns zu setzen und den
           Rücktritt vom Vertrag anzudrohen. Holt der Besteller die Ware in der gesetzten Frist nicht bei uns ab, sind wir berechtigt, den Rücktritt
           vom Vertrag zu erklären und wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen, und zwar bei Fahrzeugen 15% und bei Teilen und
           sonstigen Leistungen 20% vom Brutto-Rechnungsbetrag, ohne dass wir die Höhe des uns entstandenen Schadens nachweisen
           müssen. Dieser Schadenersatz besteht nicht, soweit der Besteller nachweist, dass uns ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in
           der Höhe der Pauschale entstanden ist. Wir sind immer berechtigt, unseren über die Pauschale hinausgehenden Schaden geltend zu machen.

           Die vorstehende Schadenersatzregelung gilt auch, wenn von vornherein Abholung bei uns vereinbart ist - also keine Versendung
           erfolgen soll - und wir eine Abholfrist von 14 Tagen mit Kündigungsandrohung gesetzt haben.
 
    

         

 


 
           Vl. Eigentumsvorbehalt

            Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Besteller, gleich aus welchem
            Rechtsgrund, bis zur Einlösung sämtlicher uns in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für
            besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere
            Saldoforderung.

            Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware im Falle der Verarbeitung (§ 950 BGB) ist ausgeschlossen. Eine
            etwaige Verarbeitung nimmt der Besteller für uns vor. Die neue Sache dient zur Sicherung jedoch nur in der Höhe des Wertes der
            Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der Sache zu, und zwar
            im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen verarbeiteten Ware. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im
            Sinne dieser Bedingungen. Die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns
            abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft
            wird. Die abgetretene Forderung dient unserer Sicherung nur in der Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware.

            Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach
            der Verarbeitung verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

            Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur unter der Bedingung ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung
            aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung,
            jedoch nicht zu anderen Verfügungen über die Forderung, insbesondere nicht zur Abtretung ermächtigt. Solange er seinen
            Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, werden wir von der uns zustehenden Einziehungsbefugnis keinen
            Gebrauch machen. Auf Verlangen hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und ihnen die
            Abtretung anzuzeigen. Nach vollständiger Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum ohne
            weiteres auf den Besteller über, auch die abgetretenen Forderungen stehen ihm wieder zu.

            Die uns nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen sind von uns - nach unserer Wahl - insoweit freizugeben,
            als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt (jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme der Forderungen im
            echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt
            sind). Für die Dauer unseres Eigentumsvorbehalts hat der Besteller uns von allen Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen die
            Kaufsache in unverarbeitetem oder verarbeitetem Zustand oder gegen die im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts
            sicherungshalber abgetretenen Forderungen richten, unverzüglich zu benachrichtigen.

           Der Besteller hat für den Fall einer Zwangsvollstreckung alle erforderlichen Maßnahmen sofort zu treffen, um eine Beeinträchtigung
           unserer Interessen und Rechte zu verhindern. Die Kosten etwaiger Interventionen trägt der Besteller.

           Bei Zahlungseinstellung ist der Besteller verpflichtet, die von uns gelieferten und noch vorhandenen Waren auszusondern und uns
           eine genaue Aufstellung einzureichen. Die Rücknahme der Eigentumsvorbehaltware durch uns gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag,
           wenn der Rücktritt ausdrücklich erklärt wird. 

  
           

 


 
             Vll. Pfandrecht

             Wegen sämtlicher Forderungen an den Besteller, steht uns ein vertragliches Pfandrecht, auch an anderen, vom Besteller
             uns übergebenen bzw. in unseren Besitz gelangten Gegenstände zu.
 
   

           

 

  
 
             Vlll . Haftung

             Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art, insbesondere solche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver
             Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der
             Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unsererseits verursacht wurde. Das Risiko einer Probefahrt
             geht zu Lasten des Bestellers.
 

             Soweit unsere Haftung in Frage kommt, kann nur Geldersatz bis zur Höhe des Zeitwertes veranlagt werden. 
  

            

 


 
              IX. Gewährleistung

          1. Sind von uns gelieferte Teile mangelhaft, behalten wir uns vor, diese durch Neue zu ersetzen oder nachzubessern. Diese
              Gewährleistung ist, sofern nicht  anders schriftlich vereinbart, auf 6 Monate ab Übergabe befristet. Voraussetzung für die Haftung
              sind fehlerhafte Bauart oder mangelhafte Ausführung. Für Materialmängel haften wir nur insoweit, als wir bei Anwendung
              fachmännischer Sorgfalt die Mängel hätten erkennen müssen.

              Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn

              a. der Käufer bereits eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten durchgeführt hat;

              b. die gelieferten Teile in Motorsportwettbewerben eingesetzt werden. Für Rennteile, die kurzlebige Hochleistungsprodukte sind,
                  beschränkt sich unsere Gewährleistungspflicht auf eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit im
                  Werkstoff des fabrikneuen Teils zum Zeitpunkt der Übergabe.

           2. Für neue Motoren, die gegenüber dem Serienstand leistungsgesteigert sind, geben wir eine Gewährleistung für die Dauer von
               12 Monaten ohne km-Begrenzung ab dem Tag der Auslieferung.

               Diese Gewährleistung erstreckt sich bei Neufahrzeugen auch auf die Teile der Kraftübertragung. Für gebrauchte Motoren, die
               leistungsgesteigert sind, geben wir eine Gewährleistung auf den gesamten Motor bis zu einem Gesamtalter von 12 Monaten.

               Für gebrauchte Motoren, die leistungsgesteigert und älter als 12 Monate sind, geben wir eine Gewährleistung von 6 Monaten
               auf die von uns geänderten Teile und Arbeiten. Bei Teilnahme an motorsportlichen Wettbewerben erlischt die Gewährleistung.

               Ölverbräuche müssen nicht den des Fahrzeugherstellers angegebenen Werten entsprechen, sie dürfen bei leistungsgesteigerten
               Motoren bis zu 30% darüber liegen.

               Alle Teile, die Gegenstand eines Gewährleistungsfalles sind, müssen uns kostenlos zugestellt werden.

           3. Bei leistungsgesteigerten Neufahrzeugen übernehmen wir Gewährleistung für die Dauer von 12 Monaten ohne km-Begrenzung
               ab dem Tage der Auslieferung. Die Gewährleistung umfaßt die Teile, die - abweichend von der Serienfertigung - Gegenstand
                des Austauschs oder der Bearbeitung waren und darüber hinaus Teile des Fahrwerks und der Kraftübertragung. Für
                leistungssteigernde Maßnahmen an Gebrauchtfahrzeugen gelten die Kraftfahrzeug- Reparaturbedingungen - empfohlen vom
                Zentralverband des KFZ-Handwerks, Bonn - (werden auf Wunsch von uns zugesandt), jedoch erstreckt  sich unsere Gewährleistung hier
                nur auf die von uns verbauten oder bearbeiteten Teile des Fahrwerks und der Kraftübertragung. Die Gewährleistung
                beschränkt sich auf die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des fehlerhaften Teils.

            4. Natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen, die auf schuldhafte oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, z.B.
                Fahren ohne Motoröl, fallen nicht unter unsere Gewährleistungspflicht. Ansprüche auf Beseitigung von Mängeln, die unter Gewährleistung
                fallen, werden von uns nur anerkannt, wenn sie binnen 14 Tagen nach Feststellung schriftlich angezeigt werden.
                Gewährleistungsarbeiten werden ausschließlich in unserer Werkstatt oder bei durch uns genannten autorisierten Partnern durchgeführt.
                Dabei ausgetauschte Teile müssen uns zur Begutachtung zugesendet werden und gehen in unser Eigentum über.
                Instandsetzungsarbeiten kleineren Umfangs können mit unserem schriftlichen Einverständnis auch in einer anderen Fachwerkstatt
                ausgeführt werden.

            5. Die Gewährleistung erlischt wenn

                 a. die im Fahrzeug-Kundendienstheft vorgesehenen Wartungsarbeiten nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden,

                 b. die Vorschriften der Betriebsanleitung mißachtet werden,

                 c. das Fahrzeug bei Wettbewerbsfahrten eingesetzt wird,

                 d. das Fahrzeug in von uns nicht genehmigter Weise technisch verändert wird.

                Ansprüche auf Wandelung oder Änderung des Kaufvertrages oder Minderung des Kaufpreises sind ausgeschlossen, wenn wir unsere obige
                Gewährleistung erfüllen.

  
           

 


 
            X. Altteile

            Aus Fahrzeugen ausgebaute Teile (Original- oder Altteile) sind vom Besteller innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu übernehmen.
            Für eine über diesen Zeitraum hinausgehende Lagerung übernehmen wir keine Gewähr. Eine Wiederbeschaffung ist
            ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht bei Teilen  die verrechnet werden oder in sonstiger Weise in das Eigentum von uns übergehen.

  
           

 

  
 
           Xl. TÜV-Abnahme

           Ein Anspruch des Bestellers auf TÜV-Eintragung in den Kraftfahrzeugbrief besteht grundsätzlich nur bei dem TÜV, der den
           Musterbericht erstellt hat.

 
         

 

  
 
          Xll. Erfüllungsort und Gerichtstand

         Wenn der Besteller ein Vollkaufmann ist, gilt Rielasingen als Erfüllungsort und als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem
         Vertrag zwischen dem Besteller und uns. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand
         im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohn - bzw. Firmensitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder
         sein Wohn - bzw. Firmensitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt sind.

  
        

 

  
 
         Xlll. Lieferungen ins Ausland

 

  
   
         XlV. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen



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